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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 13 TaBV 6/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 29.12.2006 - 2 BV 86/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Arbeitsgericht abgelehnt, auf Antrag des "nur" für das A3x-S2xxxxxxxxxxxxx R1xxxxxxxxxxxx gebildeten Betriebsrats im Betrieb eine Einigungsstelle zur mitbestimmungspflichtigen Thematik der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) einzurichten. Es besteht nämlich eine offensichtliche Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG.

Davon ist allgemein dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (vgl. z. B. LAG Hamm NZA-RR 2003,637; Beschluss vom 17.08.2006 - 13 TaBV 59/06; Beschluss vom 09.10.2006 -10 TaBV 84/06; Beschluss vom 11.12.2006 - 13 TaBV 96/06; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rdnr. 11 m.w.N.).

Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1. Allerdings stehen die lediglich noch nachwirkenden tariflichen Bestimmungen des Vergütungs- und Lohntarifvertrages Nr. 31 zum BMT-AW II vom 25.05.1999 dem reklamierten Mitbestimmungsrecht nicht entgegen (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG); denn gemäß § 4 Abs. 5 TVG können nach Ablauf eines Tarifvertrages dessen nicht mehr zwingend wirkenden Rechtsnormen durch andere Abmachungen ersetzt werden, wozu auch eine Betriebsvereinbarung gehört (z.B. BAG AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 21; AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 8).

2. Die offensichtliche Unzuständigkeit der vom Betriebsrat beantragten Einigungsstelle ergibt sich aber daraus, dass dieser von Gesetzes wegen nicht berufen ist, die konkret aufgeworfenen mitbestimmungspflichtigen Fragen der Lohngestaltung zu regeln. Wiederholt hat nämlich das Bundesarbeitsgericht zu Recht entschieden, das tarifersetzende Regelungen auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene betriebsübergreifend von der dazu berufenen Arbeitnehmervertretung zu treffen sind, um den Fortbestand einheitlicher Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (BAG AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 104, 107; AP BetrVG 1972 § 72 Nr. 84; AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 11).

Da hier die bislang einschlägigen tarifvertraglichen Normen über das einzelne Seniorenzentrum hinaus für alle Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers galten und bei diesem ein Konzernbetriebsrat besteht, spricht alles dafür, dass nur er im Rahmen seiner orginären Zuständigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG dazu berufen ist, konzernweit die bisher tarifvertraglich geregelten Fragen der Lohngestaltung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einer einheitlichen Lösung zuzuführen (vgl. BAG AP BetrAVG § 7 Nr. 81; AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 1).

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